Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B & B2C

  1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

    1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber
      in seiner Eigenschaft als Unternehmer oder Privatperson und dem Ingenieurbüro.
    2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur,
      wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
  2. Angebote, Nebenabreden

      1. Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich
        aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
      2. Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag,
        so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
      3. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
  3. Auftragserteilung

    1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand
      des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
    3. Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein
      anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
    4. Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung
      des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu
      verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
    5. Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und
      für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen,
      wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen,
      dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
  4. Gewährleistung und Schadenersatz

    1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief
      binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
    2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden
      sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung
      vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
    3. Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
    4. Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung
      für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens - wenn im Einzelfall nicht anders geregelt - bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
      1. bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung.
      2. in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
        • bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
        • bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme,
          jedoch höchstens
          750.000,00 Euro.
      3. Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen,
        sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
  5. Rücktritt vom Vertrag

    1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
      Wichtige Gründe sind unter anderem:
      1. Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Kunden
      2. Absagender Bescheid einer Behörde oder eines Energieversorgers
      3. Tod des Kunden
    2. Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen
      einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
    3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung
      des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
    4. Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar,
      ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt
      des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
    5. Bei berechtigtem Rücktritt vom Vertrag sind folgende Kosten vom Auftraggeber zu erstatten:
      1. Die erbrachten Leistungen nach angebotenem Stundensatz
      2. 30% der noch offenen angebotenen Dienstleistungen
      3. 30% der bereits im Kundenauftrag bestellten Waren
    6. Spätestens nach erfolgter Anzahlung bzw. schriftlicher Annahme des Angebots oder Bestellungist ist ein Rücktrit
      vom Vertrag nur unter den in den Punkten a) und e) beschriebenen Absätzen zulässig
  6. Honorar, Leistungsumfang

    1. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
    2. In den angegebenen Honorarbeträgen (Preisen) ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten,
      diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
    3. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
    4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
    5. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro
      genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno
      über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
  7. Erfüllungsort

    Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
  8. Geheimhaltung

    1. Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
    2. Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber
      an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt,
      das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
  9. Schutz der Pläne

    1. Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
    2. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen
      davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
    3. Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
    4. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
  10. Rechtswahl, Gerichtsstand

    1. Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
    2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.

C.B.I. - Consulting GmbH
Stand 02.01.2023